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Tipps & Tricks

So werden Freelancer:innen rechtskonform beschäftigt

16.12.2022
von SMA

Die Arbeitswelt ist im Wandel. Arbeitnehmende wünschen sich mehr Freiheiten und setzen auf Work-Life-Balance. Darum suchen sie nach flexiblen Anstellungslösungen. Diese Veränderungen stellen Freelancer:innen und Auftraggebende (Firmen sowie Privatpersonen), welche Freelancer:innen beschäftigen, vor neue arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Herausforderungen.

Die Ansprüche der Kundinnen und Kunden steigen. Das führt dazu, dass sich Unternehmen mehr Agilität und Schnelligkeit erschliessen müssen. Freelancer:innen sind daher eine ideale Ergänzung für Firmen, die für Projekte oder bestimmte Aufträge nicht den internen Mitarbeiterstamm erhöhen, sondern während diesen Projekt- oder Auftragsphasen externe Unterstützung durch Fachspezialisten in Anspruch nehmen möchten. 

Allerdings müssen sich diese Betriebe bei der Beschäftigung von Freelancer:innen mit arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen auseinandersetzen – auch wenn die weitverbreitete Meinung vorherrscht, dass man mit der Bezahlung der Rechnung des Freelancers keine arbeitsrechtlichen Verpflichtungen eingegangen ist. 

Besteht eine echte Selbstständigkeit?

Häufig beschäftigt man Freelancer:innen über einen Werkvertrag/Auftrag und geht davon aus, dass damit keine sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden müssen. Aber Achtung, das täuscht! Unzählige Studien, Berichte und Hunderte von Gerichtsurteilen zum Thema «selbstständig oder nicht selbstständig» erfassen das Problem in seiner Tiefe. Die AHV kontrolliert regelmässig und gezielt, wie Firmen mit Freelancer:innen zusammenarbeiten. Die AHV-Ausgleichskasse prüft jede Tätigkeit einzeln. Wer in einer Tätigkeit als selbstständigerwerbend anerkannt ist, kann in einer anderen Tätigkeit als unselbstständig gelten. Entscheidend sind die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse – unabhängig davon, was in einem Vertrag steht. 

Wichtig zu wissen: Für die Beurteilung der AHV spielt einzig die wirtschaftliche Abhängigkeit sowie die Weisungsbefugnis eine Rolle bei der Entscheidung, ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt oder nicht. Erwirtschaftet der oder die Freelancer:in 50 Prozent seines Einkommens durch diesen Auftrag, ist er/sie bereits wirtschaftlich von der Firma abhängig. Damit liegt aus Sicht der AHV eine Scheinselbstständigkeit vor. 

Auftraggeber sollten die Risiken einer Scheinselbstständigkeit nicht unterschätzen, denn sie riskieren, fehlende AHV-Beiträge bis zu fünf Jahre rückwirkend nachzahlen zu müssen. Als Folge davon müssen Auftraggeber auch die Unfallversicherungsbeiträge nachzahlen. Wie also können sich Auftraggeber:innen absichern? Ist ein:e Freelancer:in Inhaber:in einer GmbH oder AG, dann ist alles in Ordnung und die Rechnungen kann bezahlt werden. Bei Einzelfirmen oder Freelancer:innen ohne Rechtsform nutzt man am einfachsten auf die Dienstleistung einer Payroll-Firma, welche als Auftraggeber eine Rechnung ausstellt. Damit sind Scheinselbstständigkeit und wirtschaftliche Abhängigkeit ausgeschlossen, denn die Freelancer werden von der Payroll-Firma angestellt, KTG-, UVG-, BVG-versichert und die AHV wird einbezahlt.

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